Die Österreichische Verfassung war 1920 ein demomokratisch-republikanisches Experiment. Das Ziel einer demokratisch gleichen und freien, selbstbestimmten und gerechten Österreichischen Gesellschaft bleibt bis heute weit hinter dem aufklärerischen Gemeinschaftsgedanken des Staatsgrundgesetzes von 1867 zurück. Die Idee des freien und frei gewählten Abgeordneten als demokratischem Gesetzgeber ganz im Sinn der Revolutionäre von 1848 wurde bereits 1918 begraben. Die Österreichischen politischen Parteien welche die Republik ausgerufen hatten bemächtigen sich in der provisorischen Nationalversammlung der Österreichischen Staatsgewalt. Die Ausschreibung der allgemeinen Wahl 1919 verordnete mit Listenwahlrecht und D’Hondtschem Verhältniswahlsystem US-Amerikanischer Prägung die parteiimmanente Wiederauferstehung der 1906 überwunden geglaubten ständisch-feudalistisch anmutenden Kurien-Wahlkörper des monarchischen 19. Jahrhunderts: Besitzlose, Vertriebene, Arbeiter, Angestellte, Bauern, Gewerbetreibende, Unternehmer, Freiberufler, Frauen. Der Wesensgehalt der Nationalratswahlbestimmungen in Artikel 26 des von den parteilichen Abgeordneten der konstituierenden Nationalversammlung 1920 beschlossenen Bundes-Verfassungsgesetzes wurden bis heute nicht umgesetzt. Die Verfassungsreform von 1929 beflügelte die parlamentarischen Klassenparteien zum blutigen Bürgerkrieg. Seit 1993, sozusagen dem Vorabend des österreichischen Beitritts zur Europäischen Union, sind die Grundsätze der Verhältniswahl des Artikel 26 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in den Wahlkreisen in Absatz 2 verfassungsrechtlich umgedeutet.